Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen
Als Untere Aufnahmebehörde ist das Migrationsamt zuständig für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern im Ortenaukreis sowie deren Verteilung in den Ortenaukreis nach Ende der vorläufigen Unterbringung. Wichtige Aufgaben der Unteren Aufnahmebehörde sind die Bereitstellung und die Unterhaltung von genügend Wohnraum.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Nachdem die Flüchtlinge die Landeserstaufnahmestelle verlassen können, werden sie den Unteren Aufnahmebehörden der Land- und Stadtkreise zur weiteren vorläufigen Unterbringung zugewiesen. In diesen Unterkünften warten die Flüchtlinge den Abschluss ihres Asylverfahrens ab. Die dem Ortenaukreis zugewiesenen Flüchtlinge werden vor allem in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Diese befinden sich in verschiedenen Orten des Kreises.
Die Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen endet für Asylbewerber im laufenden Verfahren i.d.R. nach zwei Jahren, für Kontingentflüchtlinge spätestens nach sechs Monaten. Ist das Asylverfahren nach zwei Jahren noch nicht abgeschlossen, weist die Untere Aufnahmebehörde die Flüchtlinge den Kreiskommunen in die Anschlussunterbringung zu.
Unter bestimmten Umständen kann die vorläufige Unterbringung auch vor Ablauf des Asylverfahrens beendet werden. Im Allgemeinen betrifft dies Vollzeit arbeitende Asylbewerber. Diese können bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen, dass ihre vorläufige Wohnsitzauflage für die Gemeinschaftsunterkunft aufgehoben wird. Die Ausländerbehörde prüft dann die Voraussetzungen mit der Unteren Aufnahmebehörde.
Wird das Asylverfahren innerhalb der Zweijahresfrist abgeschlossen, schlägt die Untere Aufnahmehörde den Ausländerbehörden einen Ort für die endgültige Wohnsitzauflage nach § 12 a Aufenthaltsgesetz vor.
Erforderliche Unterlagen
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