Räum- und Streupflicht
Wir dürfen die Satzung über Räum- und Streupflicht in Erinnerung bringen.
Die Satzung verpflichtet die Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Gehwege zu reinigen, bei Schneehäufung zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Gehwege sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Wo Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,0 Metern.
Zusatz für Rad- und Fußwege
Die Gemeindefahrzeuge räumen die Rad- und Fußwege nach Hubacker und nach Winterbach, sowie den Gehweg entlang des Spielplatzes Locherlen. Bei dieser Gelegenheit räumt das Fahrzeug den Gehweg zur An- und Abfahrt, wo eventuell Private verpflichtet sind. Hieraus kann kein dauerndes Recht der verpflichteten Grundstückseigentümer abgeleitet werden.