Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG
Menschen, die als Prostituierte / als Prostituierter arbeiten oder arbeiten möchten, müssen sich anmelden. Nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz brauchen Sie für die Anmeldung Ihrer Arbeit beim Ordnungsamt zuvor eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt.(Informationen zur Anmeldebescheinigung).
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Die gesundheitliche Beratung findet im Gesundheitsamt des Landratsamtes Ortenaukreis, Leutkirchstraße 34b, 1. Stock, 77723 Gengenbach, statt.
Termine werden unter der Telefonnummer 0781 - 805 9833 vereinbart. Terminanfragen sind auch per E-Mail unter prostituiertenschutz@ortenaukreis.de möglich.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
Mitzubringen ist ein Personalausweis oder Reisepass und sofern bereits vorhanden, die vorherige Anmeldebescheinigung des Ordnungsamtes.
Kosten
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Hinweise
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Vertiefende Informationen
Das Beratungsgespräch ist vertraulich. Für manche Sprachen ist es uns möglich, einen Telefondolmetscherdienst in Anspruch zu nehmen. Auch die Dolmetscher unterliegen der Schweigepflicht, diese erhalten zudem keine Angaben über Ihre Person.
Die gesundheitliche Beratung muss bei Personen ab 21 Jahren mindestens alle 12 Monate, im Alter von 18 bis 21 Jahren mindestens alle 6 Monate durchgeführt werden.
Zwischen der gesundheitlichen Beratung und der Anmeldung beim Ordnungsamt dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
Die Bescheinigung ist in ganz Deutschland gültig.
Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss zusammen mit der Anmeldebescheinigung während der Arbeit immer mitgeführt werden.
Freigabevermerk
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