Impressionen aus Lautenbach
Leistungen

Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.

Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen. Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben. Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden kann.

Zuständige Stelle

Das für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
  • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen benötigt:

  • Angaben zur antragstellenden Person
  • anzuerkennende Qualifikationsnachweise

Kosten

100 bis 500 €

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

  • § 2 Absatz 17 Satz 3 Begriffsbestimmungen
  • § 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Freigabevermerk

21.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

 

aktuelle Ausschreibungen

für nähere Informationen Bild anklicken

Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch14:00 - 18 Uhr

Schließtage:

2024

23.12.2024
24.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
31.12.2024

2025

27.02.2025 nachmittags
02.05.2025
30.05.2025
20.06.2025
31.07.2025
24.12.2025
29.12.2025
30.12.2025
31.12.2025

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
info@lautenbach-renchtal.de