Impressionen aus Lautenbach

Preisauszeichnungspflicht

Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung (PAngV).

Sie soll sachlich richtige und vollständige Preisangaben gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Ihre Stellung gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern.

Der Anbieter muss die Preise der Ware oder Leistung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar präsentieren. Es muss der Gesamtpreis angegeben werden. Gliedert sich ein Preis in verschiedene Bestandteile auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden

Anbieter von verpackten Waren oder Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer (Grundpreis) angeben.

Beim Angebot einer Ware oder Leistung, die online angeboten wird, muss zusätzlich angegeben werden,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  • ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Falls solche Kosten anfallen und im Voraus berechnet werden können, muss auch deren Höhe angegeben werden.

Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Anbieter, Waren und Leistungen mit Preisen zu versehen. Stimmt der Preis an der Ware z.B. im Regal oder auf dem Preisschild nicht mit dem Preis überein, der an der Kasse dafür zu bezahlen ist, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht verlangen, dass Ihnen die Ware zu dem unzutreffenden Preis verkauft wird.

Hinweis: Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis wenden, in dessen Bezirk sich das Geschäftslokal des Anbieters befindet.

Freigabevermerk

09.04.2024; Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 

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