Impressionen aus Lautenbach

Telearbeit

Telearbeit beschreibt eine Arbeitsform, bei der Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeit außerhalb des Betriebes, in ihrem Privatbereich, leisten. Sie ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert und findet an Bildschirmen statt. Voraussetzungen für Telearbeit sind:

  • Arbeitgeber hat Telearbeitsplätze eingerichtet
  • wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung sind zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vertraglich vereinbart
  • Verbindung zum Arbeitgeber über Informations- und Kommunikationseinrichtungen.

Weitere Bedingungen können beispielsweise arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden:

  • Anwesenheit im Büro
  • Vereinbarung von Kernarbeitszeiten am Arbeitsplatz
  • feste Zeiten zur Erreichbarkeit für Kunden, Kolleginnen / Kollegen und Vorgesetzte
  • Zugangszeiten zum betrieblichen Zentralrechner.

Für den Arbeitgeber kann es finanzielle Vorteile haben, Telearbeit anzubieten. Es können damit qualifizierte Beschäftigte gehalten oder gewonnen werden.

Für Beschäftigte besteht durch Telearbeit die Möglichkeit Familie und Beruf besser zu vereinbaren.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 02.06.2019 freigegeben.

 

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