Impressionen aus Lautenbach

Tierarzneimittel

Wie alle Medikamente müssen auch Arzneimittel für Tiere getestet und zugelassen werden, bevor sie angewendet werden dürfen.
In diesem Sinne müssen Unternehmen, die Tierarzneimittel herstellen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens die pharmazeutische Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit der Präparate nachweisen.

Diese Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von Tierarzneimitteln dient nicht nur dem Schutz von Tieren, sondern auch dem des Menschen.
Prinzipiell können Rückstände von Tierarzneimitteln durch den Verzehr von Fleisch, Eiern oder anderen Tierprodukten vom Menschen in den Körper aufgenommen werden. Dies gilt es zu minimieren.

Bevor Tieren Arzneimittel verabreicht werden dürfen, müssen die Tiere in der Regel zunächst von einem Tierarzt oder einer Tierärztin ordnungsgemäß untersucht werden. Das heißt, es wird eine genaue Diagnose gestellt und es werden Anweisungen gegeben, wie die erkrankten Tiere behandelt werden müssen. Außerdem muss der Tierarzt oder die Tierärztin den Behandlungserfolg überprüfen.

Um Verbraucher und Verbraucherinnen zu schützen, dürfen tierische Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Rückstände mehr enthalten, die die Gesundheit des Menschen schädigen könnten.
Als Richtwert gelten dabei festgesetzte Höchstmengen an Arzneimittelrückständen, die für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind.

Wenn einem Lebensmittel liefernden Tier Arzneimittel verabreicht werden, muss nach der Verabreichung eine bestimmte Wartezeit eingehalten werden, bis wieder Lebensmittel von dem behandelten Tier gewonnen werden dürfen.
Wird diese Wartezeit nicht eingehalten, kann es zu einer Überschreitung der zugelassenen Höchstmengen kommen. Das erzeugte Lebensmittel ist dann nicht für den Verkehr zugelassen.

Vertiefende Informationen

Tierarzneimittelüberwachung in Deutschland - Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Freigabevermerk

28.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

 

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