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Leistungen

Kühlwasserbrunnen - wasserechtliche Erlaubnis beantragen

Bei günstigen Grundwasserverhältnissen kann Grundwasser zum Zwecke der Kühlung genutzt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das dem Grundwasserkörper entnommene Wasser ist in der Regel demselben restlos wieder zuzuführen. Bei einer solchen Anlage sind daher zwei Brunnen notwendig. Förder- und Schluckbrunnen müssen in ausreichendem Abstand zueinander in Grundwasserfließrichtung liegen, um einen “Temperaturkurzschluss” und eine damit verbundene Abnahme der Kälteentzugsleistung zu verhindern.

Die Grundwassernutzung erfordert nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Versagungsgründe sind:

  • Das Grundstück befindet sich in den Zone I, II und III bzw. III A eines Wasserschutzgebietes.
  • Auf dem Grundstück befindet sich eine Altlast, Altlastverdachtsfläche oder schädliche Bodenveränderung.
  • Im Abstrom befindet sich eine zugelassene Anlage, die hydraulisch oder thermisch beeinträchtigt wird.

Hinweis:
In der weiteren Schutzgebietszone III B ist in der Regel der Bau und Betrieb von Kühlanlagen mit einem Zwischenkreislauf und Wasser als Wärmeträgerflüssigkeit möglich.

Verfahrensablauf

Dem Antragsteller wird empfohlen, das geplante Vorhaben mit der Wasserbehörde abzustimmen und zu klären, ob die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kühlanlage gegeben sind.

Je nach Kenntnis der hydrogeologischen Gegebenheiten und der Grundwasserdaten kann das Wasserrechtsverfahren in zwei Schritten oder zusammengefasst in einem Schritt erfolgen.

1. Schritt: Anzeige der Bohrung bzw. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die geplanten Pumpversuche
2. Schritt: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Kühlanlage

Sind das Grundwasserdargebot und die Zusammensetzung des Grundwassers (Schadstoffwerte, Eisen und Mangan) bekannt und für den Betrieb einer Kühlanlage geeignet, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Die Bohranzeige ist dann Bestandteil des Wasserrechtsantrags.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag

Vertiefende Informationen

Das Land erhebt nach den §§ 100 bis § 104 Wassergesetz für das Zutagefördern von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt (Wasserpfennig).
Die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zu Heiz- und Kühlzwecken von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird, ist vom Wasserentnahmeentgelt befreit. Auch sind Grundwasserentnahmen mit weniger als 4.000 m³ pro Jahr vom Wasserentnahmeentgelt befreit.

Das zu bezahlende Entgelt beträgt 0,051 Euro je Kubikmeter.

Rechtsgrundlage

Erdaufschlüsse: § 49 WHG; § 43 WG
Wasserrechtsverfahren: § 9 (1) Nr. 5 WHG; § 8 (1) WHG; § 10 WHG
Wasserentnahmeentgelt: § 100 bis § 104 WG

 

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30.12.2024
31.12.2024

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