Impressionen aus Lautenbach

Überführung

Der Transport von Verstorbenen im öffentlichen Straßenverkehr darf nur durch Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge und kümmern sich auch um alle Formalitäten.

Bei der Überführung einer Leiche im Inland kann ein Leichenpass dann erforderlich sein, wenn sie in ein Bundesland gebracht wird oder durchquert, das einen Leichenpass verlangt.

Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland ist immer ein Leichenpass erforderlich. Außerdem müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer beachtet und die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und/oder Seeweg erfüllt werden. Informationen hierzu erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder sowie die Bestattungsunternehmen.

Hinweis: Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

Vertiefende Informationen

Bundesverband deutscher Bestatter

Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW):

  • § 43 Allgemeines
  • § 44 Leichenpaß
  • § 45 Verstorbene aus dem Ausland
  • § 46 Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis
  • § 47 Bestattungsfahrzeuge

Bestattungsverordnung Baden-Württemberg (BestattVO):

  • § 29 Beförderung Verstorbener im Öffentlichen Raum
  • § 30 Transportbegleitende Person
  • § 31 Bestattungsfahrzeug

Freigabevermerk

05.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

 

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Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
info@lautenbach-renchtal.de